Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit und Nichtberufsunfall
Mit einem in der Mai-Session 2017 des Grossen Rates eingereichten Postulat wurde der Staatsrat damit beauftragt, die Zweckmässigkeit verbesserter Bedingungen bei der Lohnfortzahlung des Personals des Staates Wallis bei Krankheit und Nichtberufsunfall zu prüfen, und zwar durch eine Deckung bis zum 720. Tag. Zu diesem Zweck wurde die Arbeitsgruppe KTG eingesetzt, in der der ZMLP als Koordinationsstelle der Sozialpartner fungierte.
Nach der Genehmigung der strategischen Schwerpunkte machte sich die Arbeitsgruppe an die Ausarbeitung der erforderlichen gesetzlichen Grundlagen. Diese ermöglichten es dem Staatsrat, am 1. Januar 2025 die Verordnung über die Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit und Nichtberufsunfall des Personals des Kantons Wallis (VEEA) in Kraft zu setzen.
Der ZMLP begrüsst diesen Entscheid und dankt dem Staatsrat für diese wichtige soziale Errungenschaft zugunsten all seiner Mitglieder, aller Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst sowie der gesamten Lehrerschaft.
Zur Erinnerung: Bis am 1. Januar 2025 gewährte der Staat Wallis seinen Angestellten lediglich eine Lohnfortzahlung von maximal 405 Tagen ab dem 4. Dienstjahr. Mit dem Inkrafttreten der VEEA haben Mitarbeitende mit unbefristetem Arbeitsvertrag nun während 720 Tagen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von 90 % ihres Monatslohns. Mitarbeitende mit befristetem Arbeitsvertrag, die auch nach Ablauf ihres Arbeitsvertrags versichert bleiben möchten, können sich beim ZMLP melden. Dieser hat mit einem privaten Versicherer entsprechende Leistungen ausgehandelt.
Der ZMLP wird sich weiterhin für die Interessen seiner Mitglieder einsetzen und den Staatsrat an seine Pflicht erinnern, auch in Zukunft ein attraktiver und verantwortungsvoller Arbeitgeber zu bleiben.
Weitere Details finden Sie in den verschiedenen Informationsschreiben, die Ende letzten Jahres verschickt worden sind, oder bei der HR-Koordination der einzelnen kantonalen Dienststellen.
Das Büro des ZMLP steht allen Mitarbeitenden mit befristetem Arbeitsvertrag, die sich im Rahmen des SWICA-ZMLP-Vertrags versichern lassen möchten, jederzeit gerne zur Verfügung.
